Ich nehme mit der online Anmeldung die Leistungen, der freibruflich tätigen Hebamme in Anspruch und beziehe von ihr die erforderlichen Hebammenleistungen. Diese bestehen insbesondere in der Beratung, der Schwangerenvorsorge, Hilfeleistungen bei Beschwerden, Wochenbettbetreuung und Beratung während der Stillzeit.
Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinbarung und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung: Wahlleistungen, Teilnahme an Kursen sowie Betreuung während der Geburt. Ebenfalls nicht enthalten sind Krankentransporte, ärztliche Leistungen sowie Leistungen anderer Berufsgruppen.
Kostenübernahme: Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGBV erfolgen, werden von der Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Für Anzahl oder Umfang der erstattungsfähigen Leistungen gelten Höchstgrenzen, über deren Erreichen die Hebamme mich rechtzeitig aufklären wird.
Eigenanteil: Im Folgenden werden die Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen und mir daher als Selbstzahlerin in Rechnung gestellt.
- Falls keine gültige Mitgliedschaft der Krankenkasse festgestellt werden kann.
- Vereinbarte Termine, die von mir nicht eingehalten wurden und nicht spätestens 24h vor dem Termin abgesagt wurden. Für an einem Montag geplante Termine gilt diese Regelung bis zum vorherigen Freitag um 14.00 Uhr.
- Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer ihrer KollegInnen auf Kassenkosten in Anspruch nehme bzw. in Anspruch genommen habe.
Haftung: Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für dieTätigkeit jeder Hebamme im Rahmes dieses Vertrages besteht die Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern einE ÄrztIn hinzugezogen wird, entsteht zu dieseM/R ein eigenes Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für ärztlich veranlasste Leistungen.
Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über Inhalt der verschiedenen Versicherungsverträge.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Gebühr von 5,00€ berechnet.
Hinweise zur Datenverarbeitung entnehme ich der Datenschutzerklärung.